Bedingungen für den Überweisungsverkehr
Fassung Oktober 2007

Für Überweisungsverträge zwischen Kunde und Sparkasse/Landesbank

gelten die folgenden Bedingungen:

I. Ausführung von Überweisungen

1. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausführung von Überweisungen

Die Sparkasse/Landesbank führt Überweisungen des Kunden aus, wenn

die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen

und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden

oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung).

2. Übermittlung der Überweisungsdaten

Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Sparkasse/

Landesbank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten)

unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute

an das Kreditinstitut des Begünstigten. Das Kreditinstitut des Begünstigten

kann dem Begünstigten die Überweisungsdaten, zu denen auch die Kontonummer

des Überweisenden gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung

stellen.

Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im

Inland werden die Überweisungsdaten über den internationalen Zahlungsnachrichtendienst

Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication

(SWIFT) mit Sitz in Belgien an das Kreditinstitut des Begünstigten

weitergeleitet. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die

Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europ

äischen Union und in den USA.

3. Entgelte und Leistungsmerkmale

Die Höhe der Entgelte und die Leistungsmerkmale im Überweisungsverkehr

ergeben sich aus dem .Preis- und Leistungsverzeichnis..

II. Inlandsüberweisungen

1. Erforderliche Angaben

1.1 SEPA-Überweisung1

Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben

machen:

. Name des Begünstigten,

. IBAN2 des Begünstigten (Details zur IBAN siehe Anlage) und BIC3 des

Kreditinstituts des Begünstigten,

. Betrag in Euro,

. Name und IBAN2 des Kunden,

. Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien

bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN).

1.2 Sonstige Überweisungen

Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben

machen:

. Name des Begünstigten,

. Kontonummer des Begünstigten sowie Bankleitzahl und Name des

Kreditinstituts des Begünstigten,

. Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage),

. Betrag,

. Name und Kontonummer des Kunden und . sofern gefordert . die Bankleitzahl

des überweisenden Kreditinstituts,

. Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien

bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN).

1.3 Sorgfalts- und Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben

zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können

zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen;

daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen,

unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Sparkasse/Landesbank

die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer II. 5.1). Hält der Kunde

bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies

der Sparkasse/Landesbank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig

erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.

2. Ausführungsfrist

2.1 Fristlänge

(1) Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt, längstens jedoch innerhalb

der nachstehenden Fristen:

. Überweisungen in Euro binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto

des Kreditinstituts des Begünstigten;

. Überweisungen in Euro innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle eines

Kreditinstituts binnen eines Bankgeschäftstags, andere institutsinterne

Überweisungen in Euro längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf

das Konto des Begünstigten;

. Überweisungen, die auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates des

Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 bis zu einem Wert von höchstens

75.000 Euro lauten, binnen fünf Bankgeschäftstagen auf das Konto

des Kreditinstituts des Begünstigten beziehungsweise bei institutsinternen

Überweisungen auf das Konto des Begünstigten; hiervon abweichende

Ausführungsfristen ergeben sich aus dem .Preis- und Leistungsverzeichnis

..

Bankgeschäftstage sind dieWerktage, an denen alle an der Ausführung der

Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen

Sonnabende.

(2) Überweisungen, die weder auf Euro noch auf eine andere Währung

eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums4 lauten5, werden

baldmöglichst bewirkt.

2.2 Beginn der Ausführungsfrist und Ende der Annahmefrist

Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem

. die nach Nummer II. 1 zur Ausführung der Überweisung erforderlichen

Angaben vorliegen und

. ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden

oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung).

Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist zudem, dass diese

Anforderungen spätestens zu dem im .Preis- und Leistungsverzeichnis.

bestimmten Ende der Annahmefrist6 erfüllt sind. Sind die Anforderungen

erst nach dem Ende der Annahmefrist erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist

erst mit Ablauf des folgenden Bankgeschäftstages.

Führt die Sparkasse/Landesbank die Überweisung bereits an dem Tag aus,

an dem die erforderlichen Angaben vorliegen und Deckung gegeben ist,

beginnt die Ausführungsfrist schon an diesem Tag.

3. Umrechnungskurs

Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften

ergibt sich aus dem .Preis- und Leistungsverzeichnis..

4. Haftung

4.1 Haftung für eigenes Verschulden der Sparkasse/Landesbank

(1) Die Sparkasse/Landesbank haftet für eigenes Verschulden. Hat der

Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens

beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in

welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kunde den Schaden zu tragen

haben.

(2) Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von

Überweisungen ist die Haftung der Sparkasse/Landesbank auf höchstens

12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht

für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für

Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat.

4.2 Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden zwi-

schengeschalteter Kreditinstitute

(1) Bei Überweisungen mit einem Wert bis 75.000 Euro haftet die Sparkasse/

Landesbank für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts

wie für eigenes Verschulden nach Nummer II. 4.1, es sei denn,

dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut

liegt, das der Kunde vorgegeben hat.

(2) Die Sparkasse/Landesbank haftet bei Überweisungen, deren Wert

75.000 Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter

Kreditinstitute. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/

Landesbank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten

Kreditinstituts.

4.3 Verschuldensunabhängige Haftung

(1) Bei Überweisungen mit einem Wert bis 75.000 Euro, die auf Euro oder

auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums4

lauten, erstattet die Sparkasse/Landesbank verschuldensunabh

ängig:

. Zinsen auf den Überweisungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz im Jahr für die Dauer der Verspätung, wenn die

Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist (vergleiche Nummer

II. 2) bewirkt wird, es sei denn, dass der Kunde oder der Begünstigte die

Verspätung zu vertreten hat, oder

. einen Garantiebetrag von höchstens 12.500 Euro zuzüglich bereits für

die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen, wenn die Überweisung

weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vergleiche Nummer II.

2) noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom

Erstattungsverlangen des Kunden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag

ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur

Gutschrift des Garantiebetrages auf dem Konto des Kunden in Höhe von

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen.

Ansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn

. die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Kunde der Sparkasse/

Landesbank eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt

hat, oder

. ein vom Kunden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut

die Überweisung nicht ausgeführt hat oder

. ein vom Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme der

Überweisung beauftragtes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgef

ührt hat.

Haftungsansprüche nach Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache

für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.

(2) Bei Überweisungen, die

. weder auf Euro noch auf eine andereWährung eines Mitgliedstaates des

Europäischen Wirtschaftsraums4 lauten5 oder

. den Wert von 75.000 Euro überschreiten,

ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Absatz 1 ausgeschlossen.

Bedingungen für den Überweisungsverkehr 2

5. Kündigungsrechte

5.1 Kündigung durch die Sparkasse/Landesbank

Die Sparkasse/Landesbank kann den Überweisungsvertrag kündigen,

solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vergleiche Nummer

II. 2.2) oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher

Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden

sein, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Vertrag zu kündigen,

wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar ist und sie den

Garantiebetrag gemäß Nummer II. 4.3 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich entrichtet

hat oder gleichzeitig entrichtet.

5.2 Kündigung durch den Kunden

Der Kunde kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist

(vergleiche Nummer II. 2.2) kündigen. Nach Beginn der Ausführungsfrist

kann der Kunde den Überweisungsvertrag nur kündigen, wenn die Kündigung

dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt

wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur

Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im

Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend

von Satz 1 und Satz 2 bereits von dem in den Regeln des Systems

bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.

III. Grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraums7

1. Erforderliche Angaben

1.1 SEPA-Überweisung1

Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben

machen:

. Name des Begünstigten,

. IBAN2 des Begünstigten (Details zur IBAN siehe Anlage) und BIC3 des

Kreditinstituts des Begünstigten,

. Betrag in Euro,

. Name und IBAN2 des Kunden,

. Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien

bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN).

1.2 EU-Standardüberweisung

(für Überweisungen in Euro bis EUR 50.000)8

Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben

machen:

. Name des Begünstigten,

. IBAN2 des Begünstigten (Details zur IBAN siehe Anlage),

. BIC3 des Kreditinstituts des Begünstigten,

. Betrag in Euro,

. Name und IBAN2 des Kunden oder Name und Kontonummer des Kunden

und Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts,

. Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien

bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN).

1.3 Sonstige Überweisungen in Euro

Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben

machen:

. Name des Begünstigten und vollständige Adresse des Begünstigten,

. IBAN2 des Begünstigten (Details zur IBAN siehe Anlage),

. BIC3 des Kreditinstituts des Begünstigten,

. Zielland (ggf. in Kurzform gemäß Anlage),

. Euro als Währung (in Kurzform .EUR.),

. Betrag,

. Name und Kontonummer des Kunden sowie . sofern gefordert . die

Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts oder Name und IBAN2

des Kunden,

. Anschrift des Kunden (sofern gefordert),

. Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien

bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN).

1.4 Überweisungen in anderen Währungen als Euro

Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben

machen:

. Name des Begünstigten und vollständige Adresse des Begünstigten,

. IBAN2 des Begünstigten (Details zur IBAN siehe Anlage); ist die IBAN

unbekannt, so ist die nationale Kontonummer des Begünstigten anzugeben,

. BIC3 des Kreditinstituts des Begünstigten; ist der BIC unbekannt, so ist

der vollständige Name und die Adresse des Kreditinstituts des Begünstigten

anzugeben,

. Zielland (ggf. in Kurzform gemäß Anlage),

. Währung (ggf. in Kurzform gemäß Anlage),

. Betrag,

. Name und Kontonummer des Kunden sowie . sofern gefordert . die

Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts oder Name und IBAN2

des Kunden,

. Anschrift des Kunden (sofern gefordert),

. Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien

bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN).

1.5 Sorgfalts- und Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben

zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können

zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen;

daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen,

unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Sparkasse/Landesbank

die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer III. 6.1).

Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für

nötig, hat er dies der Sparkasse/Landesbank gesondert mitzuteilen. Bei

formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars

erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht.

2. Ausführungsfrist

2.1 Fristlänge

(1) Überweisungen, die auf Euro oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates

des Europäischen Wirtschaftsraums4 bis zu einem Wert von

höchstens 75.000 Euro lauten, werden baldmöglichst, längstens jedoch

binnen fünf Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des

Begünstigten bewirkt. Hiervon abweichende Ausführungsfristen ergeben

sich aus dem .Preis- und Leistungsverzeichnis..

Bankgeschäftstage sind dieWerktage, an denen alle an der Ausführung der

Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen

Sonnabende.

(2) Überweisungen, die weder auf Euro noch auf eine andere Währung

eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums4 lauten5, werden

baldmöglichst auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirkt.

2.2 Beginn der Ausführungsfrist und Ende der Annahmefrist

Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem

. die nach Nummer III. 1 zur Ausführung der Überweisung erforderlichen

Angaben vorliegen und

. ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden

oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung).

Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist zudem, dass diese

Anforderungen spätestens zu dem im .Preis- und Leistungsverzeichnis.

bestimmten Ende der Annahmefrist6 erfüllt sind. Sind die Anforderungen

erst nach dem Ende der Annahmefrist erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist

erst mit Ablauf des folgenden Bankgeschäftstages.

Führt die Sparkasse/Landesbank die Überweisung bereits am Tag aus, an

dem die erforderlichen Angaben vorliegen und Deckung gegeben ist,

beginnt die Ausführungsfrist schon an diesem Tag.

3. Umrechnungskurs

Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften

ergibt sich aus dem .Preis- und Leistungsverzeichnis..

4. Haftung

4.1 Haftung für eigenes Verschulden der Sparkasse/Landesbank

(1) Die Sparkasse/Landesbank haftet für eigenes Verschulden. Hat der

Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens

beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in

welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kunde den Schaden zu tragen

haben.

(2) Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von

Überweisungen ist die Haftung der Sparkasse/Landesbank auf höchstens

12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt

nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden

und für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen

hat.

4.2 Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden zwischen-

geschalteter Kreditinstitute

(1) Bei Überweisungen mit einem Wert bis 75.000 Euro haftet die Sparkasse/

Landesbank für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts

wie für eigenes Verschulden nach Nummer III. 4.1 bis zu einem

Betrag von 25.000 Euro je Überweisung, es sei denn, dass die wesentliche

Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Kunde

vorgegeben hat.

(2) Die Sparkasse/Landesbank haftet bei Überweisungen, deren Wert

75.000 Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter

Kreditinstitute. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/

Landesbank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten

Kreditinstituts.

4.3 Verschuldensunabhängige Haftung

(1) Bei Überweisungen, die auf Euro oder eine andere Währung eines Mitgliedstaates

des Europäischen Wirtschaftsraums4 lauten und den Wert von

75.000 Euro nicht überschreiten, erstattet die Sparkasse/Landesbank verschuldensunabh

ängig

. Zinsen auf den Überweisungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz im Jahr für die Dauer der Verspätung, wenn die

Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist (vergleiche Nummer

III. 2) bewirkt wird, es sei denn, dass der Kunde oder der Begünstigte die

Verspätung zu vertreten hat, oder

. einen Garantiebetrag von höchstens 12.500 Euro zuzüglich bereits für die

Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen, wenn die Überweisung

weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vergleiche Nummer III. 2)

noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen

des Kunden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag

ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift

des Garantiebetrages auf dem Konto des Kunden in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen. Ansprü-

che des Kunden bestehen nicht, wenn

. die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Kunde der Sparkasse/

Landesbank eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung

erteilt hat, oder

. ein vom Kunden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut

die Überweisung nicht ausgeführt hat oder

. ein vom Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme der

Überweisung beauftragtes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgef

ührt hat.

Haftungsansprüche nach Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache

für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.

Bedingungen für den Überweisungsverkehr 3

(2) Bei Überweisungen, die

. weder auf Euro noch auf eine andereWährung eines Mitgliedstaates des

Europäischen Wirtschaftsraums4 lauten5 oder

. den Wert von 75.000 Euro überschreiten,

ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Absatz 1 ausgeschlossen.

(3) Bei Überweisungen, die den Wert von 75.000 Euro nicht überschreiten,

erstattet die Sparkasse/Landesbank verschuldensunabhängig die von ihr

selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen

dem Überweisungsvertrag einbehaltenen Beträge nach Wahl des Kunden

entweder diesem oder dem Begünstigten, ohne dafür zusätzliche Entgelte

und Auslagen zu erheben. Bei Überweisungen, die den Wert von 75.000

Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach

Satz 1 ausgeschlossen.

5. Meldepflichtige Überweisungen nach der Außenwirtschaftsverord-

nung (AWV)

Bei Überweisungen, die den in der AWV festgelegten Schwellenwert9 überschreiten,

hat der Überweisende die Meldepflichten nach §§ 59ff. AWV zu

beachten.

6. Kündigungsrechte

6.1 Kündigung durch die Sparkasse/Landesbank

Die Sparkasse/Landesbank kann den Überweisungsvertrag kündigen,

solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vergleiche Nummer

III. 2.2) oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher

Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden

sein, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Vertrag zu kündigen,

wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar ist und sie den

Garantiebetrag gemäß Nummer III. 4.3 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich entrichtet

hat oder gleichzeitig entrichtet.

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